Grundsteuerreform 2022 

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform müssen ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Das bedeutet auch für viele Unternehmen einen erheblichen zusätzlichen Aufwand. Auch wenn die Grundsteuerreform erst zum 01.01.2025 in Kraft tritt, besteht bereits heute für viele Immobilienbesitzer Grund zum Handeln, denn bereits zum 01.01.2022 müssen die Grundstücke neu bewertet werden.  

Eckdaten  

  • Hauptfeststellungszeitpunkt (Bewertungsstichtag) ist der 01.01.2022 
  • Es müssen ca. 36 Millionen Grundstücke im Rahmen einer Feststellungserklärung neu bewertet werden. 
  • Erklärungspflichtig ist grundsätzlich jeder Eigentümer von inländischem Grundbesitz 
  • Die elektronische Einreichung soll in dem Zeitfenster vom 01.07.2022 bis zum 31.10.22 erfolgen. Abgabefrist ist somit der 31.10.2022 

Welche Grundstücke sind betroffen? 

Unbebaute Grundstücke 

  • Bauland / Bauerwartungsland 
  • Ackerland, Wald etc. 

Bebaute Grundstücke (eigengenutzt oder vermietet) 

  • Einfamilienhäuser  
  • Zweifamilienhäuser 
  • Mehrfamilienhäuser 
  • Wohnungseigentum / Teileigentum 
  • Ferienwohnung  
  • Geschäftsgrundstücke 
  • Gemischt genutzte Grundstücke 

Neue Bewertungsvorschriften für Grundvermögen  

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber ein sog. Bundesmodell vorgesehen. Daneben wurde jedoch erstmalig auch eine Länderöffnungsklausel eingeführt, die den einzelnen Bundesländern eine Regelungskompetenz eröffnet. 

Insgesamt 11 Bundesländer haben sich zunächst dazu entschlossen, das Bundesmodell anzuwenden. 

Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen und Hamburg wenden eigene Bewertungsmethoden an. 

Insbesondere bei länderübergreifenden Immobilien-Portfolios wird dies zu einer zusätzlichen Verkomplizierung des Verfahrens führen.

Handlungsbedarf 

Für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung besteht bereits jetzt Handlungsbedarf: Die für die Ermittlung der Grundsteuer relevanten Informationen sollten zeitnah zusammengestellt werden. Weitere Daten, wie Bodenrichtwerte müssen beschafft, Bruttogrundflächen ggf. ermittelt werden.  

Bei der Anwendung des Sachwertverfahrens wird die Bruttogrundfläche benötigt, welche die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks umfasst. Bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche müssen eventuell entsprechende Experten wie z.B. Architekten hinzugezogen werden. Bei älteren Gebäuden, für die oft keine oder nur unzureichende Unterlagen verfügbar sind, wird die Ermittlung der Bruttogrundfläche vermutlich besonders aufwändig. 

Weitere Infos erhalten Sie unter:  Infos Bundesfinanzministerium 

Unsere Steuerexperten stehen Ihnen im Rahmen der Neubewertung Ihrer Immobilie gerne zur Verfügung.  

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen:   

+(49) 911 2177480 

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