Ausgangslage
Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Wesentliche Neuerung ist die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Damit enthält das Register künftig umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.
Auch Unternehmen, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen jetzt prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen, d.h. insbesondere die gängigen Rechtsformen
- GmbH
- Kommanditgesellschaft / GmbH & Co. KG
- Aktiengesellschaft
- Vereine / Stiftungen
haben einen Prüf- und Handlungsbedarf.
Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung eines wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob die erforderlichen Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Unternehmensregister) hinterlegt sind.
Wirtschaftlich Berechtigter – Wer ist das?
Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mittelbar oder unmittelbar
- mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.
Existiert bei Unternehmen kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter, z.B. wenn sich die Anteile im Streubesitz befinden, dann werden regelmäßig die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer / Vorstand) zu sogenannten fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten.
Insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen aber auch im Fall von Stimmrechtsvereinbarungen, Stimmrechtspools etc., ist es oft nicht leicht, den wirtschaftlich berechtigten zu identifizieren.
Welche Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten sind zu machen?
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Adresse
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Meldefristen
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Bußgeldverfahren
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und die hierin enthaltenden Mitteilungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen bei Verstößen nicht unerhebliche Bußgelder.
Zum Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamts
Fazit
Mit der Einführung des Transparenzregisters und dem Wegfall der bisherigen Mitteilungsfiktion entstehen für Unternehmen weitere Meldepflichten und damit einhergehend administrativer Aufwand.
Hiervon betroffene Gesellschaften sollten sich aktuell Klarheit darüber schaffen, ob und welche wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister zu melden sind.
Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen:
+(49) 911 2177480
Team SPH smart. persönlich. digital.