Die Frage, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung über biometrische Daten durchführen darf, war Gegenstand einer Entscheidung in zweiter Instanz des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
In dieser Entscheidung urteilte das LAG Berlin-Brandenburg, dass ein Arbeitnehmer nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet werden kann. Vielmehr kann diese Form der Zeiterfassung mittels biometrischer Daten nur auf der Grundlage einer Einwilligung des Arbeitnehmers erfolgen.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Zwar hatte der EuGH im Mai 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein System einrichten müssen, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden kann. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg bedarf es aber dafür nicht der Verarbeitung biometrischer Daten. Das Gericht wies darauf hin, dass die derzeitige Technologie die Erfassung der Arbeitszeit auch anderweitig ermöglicht.
Biometrische Daten erforderlich?
Die Richter schrieben in Ihre Entscheidungsgründe, dass ein biometrisches Zeiterfassungssystem in der Regel nicht erforderlich im Sinne von Art. 9 Absatz 2 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG ist. Erforderlich wäre dies nur dann, wenn kein anderes, milderes Mittel verfügbar wäre, um den Zweck der korrekten Erfassung der Arbeitszeit zu erreichen. Um die Arbeitszeit von Arbeitnehmern korrekt zu erfassen, so die Richter, ist eine Verarbeitung von besonders schützenswerten biometrischen Daten gerade nicht erforderlich. Diese Form der Verarbeitung biometrischer Daten sei, so das LAG Berlin-Brandenburg, nur mit einer Einwilligung durch die Arbeitnehmer möglich.
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