Datenschutzrecht und die DSGVO sind besser als ihr Ruf – zumindest manchmal :)

Jedenfalls wird die DSGVO der fortschreitenden Digitalisierung gerecht, wenn es darum geht, datenschutzrechtliche Vereinbarungen in elektronischer Form abschließen zu können.

So sehen die gesetzlichen Regelungen in Art. 28 DSGVO ausdrücklich vor, das eine Vereinbarung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Auftragsverarbeitungsvereinbarung – kurz: AVV) auch in elektronischer Form abgeschlossen werden kann.

Der Abschluss einer AVV ist zum Beispiel immer dann notwendig, wenn ein externer Dienstleister Zugriff oder auch die bloße Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten im Unternehmen seines Kunden hat. Der Klassiker ist der IT-Dienstleister oder ein Softwarewartungsunternehmen, das remote auf das CRM-System des Kunden zugreift.

Eine abgeschlossene AVV ist neben den zu treffenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sozusagen das rechtliche Schutzkleid für die Öffnung des eigenen Datenpools gegenüber Dritten.

Nachdem solche Vereinbarungen vergleichsweise oft abgeschlossen und gelegentlich aktualisiert werden müssen, bietet es sich geradezu an, solche Vereinbarungen zur Vermeidung von unnötigem Aufwand in elektronischer Form abzuschließen.

Wie das richtig geht und ob eine AVV zum Beispiel im Rahmen eines Online- oder cloudbasierten SaaS-Angebots auch in die AGB integriert werden kann, kann man auf unserem Datenschutzblogg www.datenschutzlab.de nachlesen.

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