Gruppenfotos auf Social Media sind heute nicht mehr weg zu denken. Fotos von der Betriebsfeier, vom Sommerfest oder vom Skiausflug des Unternehmens. Oder ein Schnappschuss vom gemeinsamen Kochevent mit den Kollegen. Oder aber ein Screenshot vom Corona-konformen „Bier vor Vier“ am Freitagnachmittag mit den Kollegen über eine Videoplattform. Diese Gruppenfotos sind zwischenzeitlich fester Bestandteil des sog. Employer Branding oder ganz „old school“ Arbeitgebermarketing.
Wenig Rechtsprechung zu Gruppenfotos
Klar ist, dass die Veröffentlichung von Einzelaufnahmen auf Social Media Kanälen einer datenschutzkonformen Einwilligung des Betroffenen bedarf. Bei der Frage, ob die Einwilligung auch die grundsätzliche Rechtsgrundlage bei Gruppenfotos ist oder ob diese mit einem berechtigten Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Absatz I f DSGVO gerechtfertigt werden kann, hat man in der Vergangenheit viel gestritten.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg
Mit der Frage, ob Gruppenfotos ohne die Einwilligung der abgebildeten und erkennbaren Personen auf Social-Media-Seiten veröffentlicht werden dürfen, hat sich das OVG Lüneburg kürzlich genauer befasst. In dieser gerichtlichen Entscheidung kommt das OVG Lüneburg letztlich zu dem Schluss, dass bei der Veröffentlichung von Gruppenfotos regelmäßig die Einwilligungen der abgebildeten Personen oder die Unkenntlichmachung der Gesichter erforderlich ist. Wenn keine Einwilligung vorliegt, so das Gericht, käme als Rechtsgrundlage nur noch das etwaige berechtigte Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Absatz I f DSGVO in Frage, welches bei der im konkreten Einzelfall durchzuführenden Interessenabwägung höher wiegen müsste, als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. Dieses berechtigte Interesse des Unternehmens oder der Organisation, die hinter dem Social Media Account steht, liege angesichts der Missbrauchsanfälligkeit von im Internet veröffentlichen Fotos nur im absoluten Ausnahmefall vor.
Fazit
Auch für Gruppenfotos auf Social Media Kanälen, auf denen Personen erkennbar sind, braucht es in der Regel eine datenschutzkonforme Einwilligung der Betroffenen. Gruppenfotos auf Social Media sind heute nicht mehr weg zu denken. Unsere Rechtsanwälte für Datenschutzrecht helfen Ihnen gerne, die dafür notwedigen Einwilligungen zu erstellen und beraten Sie auch bezüglich der Frage, wie man diese Einwilligungen sauber dokumentiert.
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