Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz trotz entsprechenden Verbots während der Arbeitszeit jedenfalls dann eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat.

Dies Entscheidung hat nicht nur arbeitsrechtliche Bedeutung, sondern ist auch aus Sicht des Datenschutzrechtes interessant.

Es ging nämlich um die Frage, ob die vom Arbeitgeber aus dem E-Mailverlauf des Mitarbeiters und den Log-Dateien des Internetbrowsers gewonnenen personenbezogenen Daten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, weil diese datenschutzrechtlich vermeintlich ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig gewonnen wurden. Jedenfalls fehlte es an einer Einwilligung des Mitarbeiters.

Das LAG Köln hat in seiner Entscheidung zur privaten Nutzung von E-Mails und Internet am Arbeitsplatz ausgeführt,  dass § 26 BDSG die Rechtsgrundlage für die „Erlangung“ dieser Daten darstellt. Danach können personenbezogene Daten u. a. dann vom Arbeitgeber verarbeitet werden, wenn diese zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Die Erforderlichkeit wurde im konkreten Fall dadurch bejaht, dass der Arbeitgeber das von ihm aufgestellte Verbot der privaten Nutzung kontrollieren muss. Damit unterlagen die Daten nach Ansicht des LAG Köln keinem Beweisverwertungsverbot.

Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitsrecht und Datenschutzrecht eng beieinander liegen und man das eine oft nicht ohne das andere beurteilen kann. Unsere Rechtsanwälte für Datenschutzrecht und Arbeitsrecht beraten sie gerne!

Die private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz ist übrigens auch ein Thema im Zusammenhang mit der Archivierung von E-Mails für Betriebsprüfungen durch das Finanzamt. Es stellt sich nämlich bei erlaubter Privatnutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz die Frage, ob bei digitalen Betriebsprüfungen E-Maildaten des Unternehmens, die auch private Daten der Mitarbeiter enthalten, genutzt werden und an das Finanzamt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Auch hierzu beraten unsere Experten gerne.

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